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Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
da gerade Eure DPolG Frankfurt von unseren („dienst"-) jungen Kolleginnen und Kollegen in Bezug auf die u.a. Thematiken angesprochen wurde, wandten wir uns an unseren hessischen DBB-Vorsitzenden Walter Spieß.
Anbei die Ausführungen und Auffassungen des DBB Hessen:
Gesetz zur Anpassung des Beamtenrechts in Hessen an das Beamtenstatusgesetz
Hier: Beförderungssperrfrist nach dreijähriger Probezeit
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
wie bekannt fällt mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1.4.2009 das Rechtsinstitut der Anstellung weg und die Vollendung des 27. Lebensjahres ist nicht mehr Voraussetzung für Verbeamtung auf Lebenszeit.
Dies führt auch zu Rechtsänderungen beim HBG.
Es ist beabsichtigt anstelle der „z. A" Zeit eine dreijährige „echte" Probezeit einzuführen, die unterschiedslos für alle Laufbahngruppen gilt. Diese kann erforderlichenfalls im Einzelfall um zwei Jahre verlängert werden.
Nach erfolgreichem Ableisten der Probezeit wird der Beamte/die Beamtin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. In der Probezeit befinden sie sich auch statusrechtlich in einem Beamtenverhältnis auf Probe.
Das Positive zuerst. Mit dieser Neuregelung kann man - tatsächliche Bewährung vorausgesetzt, ansonsten wird man aus dem Beamtenverhältnis entlassen - schon in sehr jungen Jahren das statusfeste Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreichen.
Wie aber sieht es mit den Beförderungen aus. Grundsätzlich sind im Ausnahmefall - herausragende Leistungen oder Nachteilsausgleich in besonderen Fällen - Beförderungen nach Ablauf von zwei Jahren auch innerhalb der dreijährigen Probezeit möglich. Das Gros der Beamtinnen und Beamten - auch solche die gute und befriedigende Leistungen zeigen - muss aber die dreijährige Probezeit durchlaufen haben und dann anschließend ein weiteres Jahr warten, um die Beförderungsreife zu erlangen.
Insbesondere diese Sperrfrist von einem weiteren Jahr stößt beim dbb Hessen auf völliges Unverständnis.
Zwar gab es solche „Sperrfristen" auch schon im „alten HBG". Die Sinnhaftigkeit solcher Beförderungssperren ist aber mit der Einführung und Verlängerung der Probezeit u. E. entfallen.
Gerade im einfachen und mittleren Dienst würde sich aber die Rechtslage bezüglich der Beförderungsmöglichkeiten eklatant verschlechtern.
Am Beispiel des mittleren Dienstes soll dies exemplarisch nachgewiesen werden.
Bisher hatten die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes im Regelfall eine laufbahnrechtliche Probezeit („z. A.-Zeit") von einem Jahr, der sich eine Beförderungssperrfrist von einem Jahr angeschlossen hat. Sie mussten also im Regelfall zwei Jahre warten, bis sie grundsätzlich überhaupt in das erste Beförderungsamt befördert werden konnten. Nach dem Gesetzesentwurf müssten sie nun vier Jahre (drei Jahre Probezeit - ein weiteres Jahr Sperrfrist) warten, bis überhaupt rechtlich eine erste Beförderung zulässig wäre.
Der dbb Hessen ist hier bereits aktiv und wird auf allen Ebenen versuchen, hier gegenzusteuern.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Spieß
Landesvorsitzender
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir sind angefragt worden, welche Auswirkungen der Wegfall des Rechtsinstituts der Anstellung auf Beamtinnen und Beamte hat, die sich zum 1.4.2009 noch in der „z. A.-Zeit" befinden.
Hierzu ist folgende Übergangsregelung vorgesehen:
Übergangsregelungen für Beamte auf Probe
(1) Beamtinnen und Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe vor der Anstellung befinden, wird am 1. April 2009 das Amt verliehen, dessen Amtsbezeichnung sie bis dahin nach § 4 der Hessischen Laufbahnverordnung als Dienstbezeichnung geführt haben.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. April 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben und seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Damit wird klargestellt, dass die neuen Regelungen zum Wegfall der Anstellung mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes auch für Beamtinnen und Beamte gelten, die nach bisherigem Recht noch kein Amt verliehen bekommen haben. Ihnen wird kraft Gesetzes dasjenige Amt übertragen, dessen Amtsbezeichnung sie bisher als Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „zur Anstellung" geführt haben.
Aus unserer Sicht setzt dies die Aushändigung einer neuen Urkunde mit Wirkung zum 1.4.2009 voraus.
An die Stelle der Voraussetzung des 27. Lebensjahres für die Verbeamtung auf Lebenszeit tritt zukünftig die einheitliche Probezeit von drei Jahren. Um Beamtinnen und Beamte, die beim Inkrafttreten des Gesetzes kurz vor Vollendung einer kürzeren Probezeit stehen, gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht deutlich schlechter zu stellen, wird für sie in Abs. 2 eine Übergangsregelung getroffen, nach der sie weiterhin bei Vollendung des 27. Lebensjahres auf Lebenszeit verbeamtet werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Spieß
Landesvorsitzender
Wegfall z.A. und Beförderungen 09.08
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