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DI - Nr. 9 / 2010 PDF Drucken

In dieser Ausgabe lesen Sie:

1.1 – Studie „Gewaltsame Übergriffe gegen Polizeibeamte“
1.2 – Kindesmörder Magnus Gäfken hat endgültig verloren
1.3 – Der DPolG „Partner-Mitgliedsbeitrag“ erlaubt ab sofort 50% zu sparen!
1.4 – Tod bei Brechmitteleinsatz: BGH hebt Freispruch auf
1.5 – Aus der Rechtsprechung:
        Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren 
        gemäß § 12 Absatz 3 Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO)
1.6 – Mitteilung unseres Kooperationspartners DELTA Automobile
1.7 – Mitteilung unseres Kooperationspartners HUK Coburg

pdf DI - Nr. 9 / 2010 247.81 Kb

1.1 – Studie „Gewaltsame Übergriffe gegen Polizeibeamte“

Prof. Pfeiffer (KFN) diffamiert die Polizei, der Bundesvorsitzende der ‚Gewerkschaft der Polizei (GdP)’, Freiberg, steht ihm dabei zur Seite!

Die Befürchtungen im Vorfeld haben sich bestätigt!
Prof. Pfeiffer kann’s einfach nicht lassen!

Schmitt_Heini 

 

 

 

Landesvorsitzender Heini Schmitt hierzu am 7. Juni in Darmstadt:

„Aus der Innenministerkonferenz (IMK) wurden in der vergangenen Woche die ersten Zwischenergebnisse der Studie des KFN bekannt (sinngemäß):

  • Die Zahl der Übergriffe hat sich dramatisch erhöht
  • es sind vor allem die täglichen Einsatzsituationen im Streifendienst, in denen unsere Kolleginnen und Kollegen angegriffen werden
  • es sind viele vorgeschaltete, diffuse Tathandlungen festzustellen, die alle in die Betrachtung gehören (Schubsen, Beleidigen im Vorbeigehen, Bedrohen…)
  • und dann: Polizisten stilisieren angebl. das Thema hoch, übertreiben mit unnötigen Krankmeldungen („als Körperverletzung wird in Polizeikreisen schon anerkannt, wenn ein Polizeibeamter einnässt oder an Stressdarm leidet“ oder „die Krankmeldungen sind sicher oft ein Hilfsmittel der Polizei, um sich vernehmbar zu machen“)

Diese Behauptung ist eine Unverschämtheit, die wir im Interesse unserer Kolleginnen und Kollegen scharf zurückweisen!

Außerordentlich unglücklich ist aber auch, dass der Bundesvorsitzende der GdP (Freiberg), dies auch noch einräumt.
Hier wäre eine Richtigstellung dringend angebracht und notwendig!

In unserer Pressemeldung vom 19.11.2009 hatten wir bereits deutlich gemacht, was wir von den Methoden des Prof. Pfeiffer halten. Mit seinen jüngsten Aussagen bestätigt er, dass unsere Befürchtungen begründet und der Ausstieg des Landes Hessens sowie weiterer Bundesländer aus der Studie richtig waren!“

 

1.2 – Kindesmörder Magnus Gäfken hat endgültig verloren

Keine Neuauflage des Strafprozesses und kein Schadenersatz für narzisstischen Mörder, der im September 2002 den elfjährigen Bankierssohn Jakob von Metzler in Frankfurt entführte und ermordete!

Landesvorsitzender Heini Schmitt hierzu am 8. Juni in Darmstadt:

„Am 1. Juni trafen die Richter der großen Kammer am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGFM) im Wesentlichen folgende Entscheidungen/Feststellungen:

  • Der Prozess muss nicht neu aufgerollt werden
  • Kein Schadenersatz für die nach Darstellung des Mörders erlittene „schwere Traumatisierung“
  • Das Vorgehen der Polizei bei der Vernehmung erreichte keinen solchen Schweregrad, dass es als „Folter“ zu bezeichnen wäre
  • Die Richter haben Verständnis für den Konflikt, in dem die Polizei sich befand, als sie hoffte, das Kind doch noch lebend finden zu können.

Damit zog der EGFM einen endgültigen Schlussstrich unter die unseligen Bemühungen eines brutalen Mörders, der bis zur Stunde nicht bereit ist, sich damit auseinander zu setzen, dass er aus reiner Habgier ein Kind ermordet hat.

Wir begrüßen die Entscheidung des EGFM ausdrücklich, auch und vor allem im Interesse der Angehörigen des Opfers sowie der damals ermittelnden Kollegen.

Magnus Gäfgen sieht sich bis heute in der Opferrolle und wollte Kapital daraus schlagen, dass man ihm in der damaligen polizeilichen Vernehmung Gewalt androhte für den Fall, dass er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgibt.

Aber seit der Entscheidung des EGFM muss das nun glücklicher-weise niemanden mehr interessieren!“



1.3 – Der DPolG „Partner-Mitgliedsbeitrag“ erlaubt ab sofort 50% zu sparen!

50-Proz

 > Der DPolG „Partner-Mitgliedsbeitrag“ <

Seid Ihr verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und seid beide Mitglied in der DPolG?
Dann kann eine Partnerin bzw. ein Partner ab sofort Geld sparen! Diejenige bzw. derjenige, die bzw. der den niedrigeren Dienstgrad oder die niedrigere Eingruppierung hat, zahlt nur 50% seines Mitgliedsbeitrags.

Einfach per Brief oder per Fax oder per Mail (mit entsprechendem Nachweis) der DPolG-Landesgeschäftsstelle in Darmstadt mitteilen, dass Ihr verheiratet seid oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Und schon spart Ihr bares Geld beim Mitgliedsbeitrag.

Wenn Ihr verheiratet seid oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und bis dato nur eine bzw. einer Mitglied in der DPolG ist, muss nur die bzw. der andere auch zur DPolG kommen, um dann auch vom reduzierten Mitgliedsbeitrag zu profitieren.


1.4 – Tod bei Brechmitteleinsatz: BGH hebt Freispruch auf

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch für einen Polizeiarzt revidiert, der einem Drogendealer zwangsweise Brechmittel verabreicht hatte - der Mann starb daran.

Der Prozess um den tödlichen Einsatz von Brechmitteln bei einem mutmaßlichen Drogendealer muss neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Freispruch eines Bremer Polizeiarztes aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen. Die Richter des 5. Strafsenats begründeten ihre Entscheidung mit der mangelhaften Beweiswürdigung der Bremer Richter, die den Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen hatten.
Der Arzt hatte einem mutmaßlichen Drogenhändler aus Sierra Leone Brechmittel und Wasser per Magensonde verabreicht, um auf diese Weise an die Kokainkügelchen zu gelangen, die der Mann zuvor verschluckt hatte. Der 35-Jährige fiel während der Prozedur ins Koma und starb später im Krankenhaus. Das Bremer Landgericht hatte im Dezember 2008 erklärt, fahrlässige Tötung sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Der Arzt habe sich zwar vieler Pflichtversäumnisse schuldig gemacht, aber mangels Qualifikation nicht vorhersehen und erkennen können, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Afrikaners lebensbedrohlich verschlechterte.
Am 27. Dezember 2004 war der aus Sierra Leone stammende Mann in Bremen festgenommen worden, nachdem Polizisten ihn beim Verschlucken von kleinen Kügelchen beobachtet hatten. Auf der Wache verabreichte der angeklagte Mitarbeiter des ärztlichen Beweissicherungsdienstes dem 35-Jährigen zwangsweise große Mengen des Brechmittels - obwohl er laut Gericht weit entfernt von einem in diesen Dingen erfahrenen Facharzt gewesen sei.

Der Zustand des Inhaftierten verschlechterte sich danach zeitweilig so, dass der Angeklagte den Notarzt holte. Als sich der Afrikaner erholte, habe der Mediziner in Anwesenheit des Notarztes und mit Hilfe von Rettungssanitätern die Prozedur fortgesetzt, bis sich der Zustand des Mannes erneut deutlich verschlechterte.

Der Notarzt habe Wiederbelebungsmaßnahmen unternommen, im Koma liegend sei der Mann ins Krankenhaus gebracht worden. Letztlich führte nach Überzeugung des Gerichts der Sauerstoffmangel zunächst zu dem Koma und am 7. Januar zum Tod des Mannes.
Der Fall hatte seinerzeit in Bremen für ein politisches Beben gesorgt. Innensenator Thomas Röwekamp (CDU) musste sich einem Misstrauensvotum stellen, das mit den Stimmen der früheren rot-schwarzen Koalition zurückgewiesen wurde.

Zur Pressemeldung des BGH:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2010&Sort=3&nr=51782&anz=94&pos=0&Blank=1

Quelle: DPolG-Bund vom 29.04.2010

 

1.5 – Aus der Rechtsprechung:
        Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren 
        gemäß § 12 Absatz 3 Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO)

Klarstellend weist das Bundesministerium des Innern darauf hin, dass für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte die Höchstzahl der zu gewährenden Sonderurlaubstage bei Erkrankung eines Kindes auch dann nicht anteilig gekürzt wird, wenn die Arbeitszeit auf weniger als 5 Arbeitstage in der Woche verteilt ist (Mitteilung des BMI vom 4. März 2010, Az.: D 2-211 413-1/62).

Nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 SUrlV wird Beamtinnen und Beamten bei schwerer Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im Umfang von bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr für jedes Kind gewährt. Darüber hinaus können Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) nicht überschreiten, Urlaub gewährt werden. Dabei beträgt der höchstzulässige Umfang 75 % der Arbeitstage, die im Arbeitnehmerbereich nach § 45 SGB v höchstens zulässig sind. Als Arbeitstag im Sinne des § 45 SGB V ist der Arbeitstag zu verstehen, wie er an dem Tag der Erkrankung des Kindes und deshalb notwendigen Freistellung arbeitsvertraglich zu leisten wäre. Für die Anspruchsdauer ist es somit unerheblich, wie die regelmäßige Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt ist. So wird auch bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche die Gesamtzahl der höchst-möglichen Tage nicht gekürzt.

Dieser Rechtsgedanke gilt auch für das Sonderurlaubsrecht der Beamtinnen und Beamten. Für jeden Tag, an dem Dienst zu leisten gewesen wäre, dies aber wegen Erkrankung eines Kindes nicht möglich ist, wird Sonderurlaub gewährt. Begrenzt wird die Zahl der Sonderurlaubstage für diesen Tatbestand auf 4 Tage pro Kind bzw. 75 % der Arbeitstage, die im Arbeitnehmerbereich nach § 45 SGB V höchstens zulässig sind. Diese Begrenzung wird nicht aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung mit Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als 5 Arbeitstage anteilig geändert.

Quelle: dbb-Info Nr. 12 vom 09.03.2010

 

1.6 – Mitteilung unseres Kooperationspartners DELTA Automobile

DeltaDie DPolG Hessen hat einen neuen Kooperationspartner:

Delta Automobile in Mainz-Kastel wird exklusiv für DPolG Mitglieder Rabatte auf Opel-Modelle von bis zu 23,5 Prozent anbieten können.

Einfach bei DELTA-Automobile (Frau Wirth) unter 06134 / 258-30 anrufen oder einfach hinfahren und ein Angebot erstellen lassen.


Hinweise auf weitere Angebote unseres Kooperationspartners finden sie auf unserer Homepage:    http://www.dpolg-hessen.de/

 

1.7 – Mitteilung unseres Kooperationspartners HUK Coburg

Tipps für den Alltag

Auf gute Nachbarschaft
Privathaftpflichtversicherung unterstützt Gefälligkeitshandlungen

Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr – keine Frage. Bevor man jedoch alles vergessen kann, muss manches bedacht werden: Zum Beispiel wer in den kommenden Wochen den Briefkasten leert oder die Blumen vor dem Austrocknen bewahrt. Meist springt ein netter Nachbar ein und übernimmt diese Pflichten. Doch was geschieht, wenn der nette Nachbar aus Versehen das Blumenwasser über den kostbaren Teppich schüttet oder eine teure Blumenvase hinunterwirft?

Im Normalfall gilt, wie die HUK-COBURG Versicherungsgruppe mitteilt, wer einen Schaden verursacht, muss dafür gerade stehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme, schließlich erweist der Nachbar dem Urlauber einen Gefallen, um den dieser ihn gebeten hat. Wer dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet, haftet nicht. Die Rechtsprechung nennt das Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten.

Soweit die rechtlichen Grundlagen. Wie sieht es aber aus, wenn der nette Nachbar eine Privathaftpflicht-Versicherung hat? Rein rechtlich betrachtet, ist die Versicherung nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, denn ihr Versicherungsnehmer haftet nicht. Doch etliche Versicherungen, darunter auch die HUK-COBURG, zahlen trotzdem. Sie haben in ihren Bedingungen eine Klausel, die besagt, dass sie für fahrlässig angerichtete Gefälligkeitsschäden aufkommen.

Tipp für den freundlichen Nachbarn: Bevor er zusagt, die fremde Wohnung zu betreten und sich um die Blumen zu kümmern, sollte er in seiner Versicherungspolice nachlesen, ob seine Privathaftpflicht-Versicherung bei Gefälligkeitshandlungen auf den Haftungsausschluss verzichtet.

 

HUK-Nachbar 

 

Wer freut sich nicht, wenn er verreist und die nette Nachbarin von nebenan das Haus hütet. Doch was ist,
wenn die Nachbarin dabei einen Schaden anrichtet?

pdf DI - Nr. 9 / 2010 247.81 Kb

 
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